LAG Köln - Urteil vom 29.10.2009
7 Sa 592/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10598/07

Erholungsurlaub bei unwiderruflicher Freistellung infolge unwirksamer außerordentlicher Kündigung durch Arbeitgeberin; Erklärung der Unwiderruflichkeit durch Freistellung auch zum Zwecke der Urlaubsgewährung

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 592/09

DRsp Nr. 2010/16501

Erholungsurlaub bei unwiderruflicher Freistellung infolge unwirksamer außerordentlicher Kündigung durch Arbeitgeberin; Erklärung der Unwiderruflichkeit durch Freistellung auch zum Zwecke der Urlaubsgewährung

1. Die antragsgemäße Erteilung von Erholungsurlaub für einen bestimmten Zeitraum bleibt auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber später vor dem betreffenden Urlaubszeitraum fristlos gekündigt hat, sich diese Kündigung aber in einem vom Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess als unwirksam erweist. 2. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, wird der Urlaubsanspruch nur dann erfüllt, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. In der ausdrücklichen Erklärung, dass die Freistellung (auch) zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt, kann aber zugleich, in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte, die notwendige Erklärung der Unwiderruflichkeit der Freistellung gesehen werden (BAG v. 14.3.2006, 9 AZR 11/05).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2008 in Sachen

3 Ca 10598/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1;

Tatbestand