LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2015
L 15 SF 328/15
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Erinnerung gegen eine GerichtskostenfeststellungKostenpflicht des HauptsacheverfahrensNichterhebung von KostenPrüfungsumfang im Erinnerungsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 328/15

DRsp Nr. 2016/208

Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung Kostenpflicht des Hauptsacheverfahrens Nichterhebung von Kosten Prüfungsumfang im Erinnerungsverfahren

1. Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. 2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. 3. Erinnerungsverfahren zu Gerichtskostenfeststellungen sind kein Instrument zur erneuten Überprüfung von in der Hauptsache getroffenen Entscheidungen. 4. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt.