LSG Thüringen - Beschluss vom 23.08.2017
L 1 SF 1302/17 B
Normen:
RVG § 55; RVG § 56;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 2333/14

Erinnerung gegen eine KostenfestsetzungMöglichst kostengünstige ProzessführungUnzulässige Verfahrensaufspaltung

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen L 1 SF 1302/17 B

DRsp Nr. 2018/18384

Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung Möglichst kostengünstige Prozessführung Unzulässige Verfahrensaufspaltung

1. Ein Rechtsanwalt sollte seinen Auftraggeber dahingehend beraten, sein Anliegen möglichst kostengünstig durchzusetzen; es ist - kostenrechtlich - unzulässig, ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren zu vereinzeln, statt sie in einer Klage geltend zu machen. 2. Den Einwand einer unzulässigen Verfahrensaufspaltung kann auch die Staatskasse in Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG geltend machen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. August 2017 wird in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerungen werden die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 27. Juni 2014 abgeändert. Die in den Verfahren S 14 AS 6362/11 und S 14 AS 6396/11 aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 760,22 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für zwei beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren, in denen der Beschwerdeführer die Kläger vertrat.