BVerwG - Beschluss vom 30.09.2010
5 KSt 4.10
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; SGB X § 64 Abs. 1; SGB X § 64 Abs. 2 S. 2; SGB X § 64 Abs. 3 S. 2;

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 5 KSt 4.10 - Aktenzeichen 5 B 37.10

DRsp Nr. 2010/18501

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

Für eine Befreiung von den Gerichtskosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann sich eine Privatperson nicht auf § 64 SGB X stützen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0425) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; SGB X § 64 Abs. 1; SGB X § 64 Abs. 2 S. 2; SGB X § 64 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0425) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.