LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2017
L 18 SF 331/17 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1128/13

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen L 18 SF 331/17 E

DRsp Nr. 2018/2049

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenansatz das Gericht durch eines seiner Mitglieder, hier die Berichterstatterin, als Einzelrichter.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg; sie ist zwar nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz erhoben, soweit nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) das GKG anzuwenden ist. Dies ist hier der Fall, denn weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, hier des Berufungsverfahrens, bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt. Sie schuldet, wem sie, wie hier der Klägerin, durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG).

Die Höhe der Kosten richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 3 Abs. 1 GKG). Dieser ist durch Beschluss des Senats vom 17.07.2015 auf 908,62 EUR festgesetzt worden; eine Gebühr beträgt mithin 53 EUR (§ 34 Abs. 1 GKG).