LSG Thüringen - Beschluss vom 20.12.2018
L 1 SF 222/17 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 141/15

Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 222/17 B

DRsp Nr. 2019/1123

Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 31. Januar 2017 (S 36 SF 141/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 36 AS 2215/12 auf 344,24 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 36 AS 2215/12 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin vertrat.