LAG Köln - Beschluss vom 24.04.2006
10 Ta 129/06
Normen:
GKG § 5 (a.F.) ; GKG § 66 Abs. 1. S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6184/05

Erinnerung gegen Kostenansatz

LAG Köln, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 129/06

DRsp Nr. 2006/19929

Erinnerung gegen Kostenansatz

»Nach § 66 I 1 GKG muss das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz instanzabschließend entscheiden. Erst gegen die Erinnerungsentscheidung ist - je nach Beschwer - ggf. die Beschwerde an das LAG statthaft. Beschränkt sich die 1. Instanz auf bloße Nichtabhilfe, ist zurückzuverweisen.«

Normenkette:

GKG § 5 (a.F.) ; GKG § 66 Abs. 1. S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen den Ansatz der erstinstanzlich angefallenen Gerichtskosten "Widerspruch", der als Erinnerung zu werten ist, eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung unter dem 10.03.2006 nicht abgeholfen und sie nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevision dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen und sie dem LAG vorgelegt.

II. Das Landesarbeitsgericht musste das Verfahren über die vom Kläger eingelegte Erinnerung an das Arbeitsgericht zurückverweisen, weil es für eine Entscheidung nicht zuständig ist. Das Arbeitsgericht hat zunächst selbst instanzabschließend zu entscheiden.