I. Der Kläger hat gegen den Ansatz der erstinstanzlich angefallenen Gerichtskosten "Widerspruch", der als Erinnerung zu werten ist, eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung unter dem 10.03.2006 nicht abgeholfen und sie nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevision dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat der Erinnerung ebenfalls nicht abgeholfen und sie dem LAG vorgelegt.
II. Das Landesarbeitsgericht musste das Verfahren über die vom Kläger eingelegte Erinnerung an das Arbeitsgericht zurückverweisen, weil es für eine Entscheidung nicht zuständig ist. Das Arbeitsgericht hat zunächst selbst instanzabschließend zu entscheiden.
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