LSG Thüringen - Beschluss vom 06.10.2017
L 6 SF 872/17 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 263/16

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des UrkundsbeamtenAusschluss der Beschwerde

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 872/17 B

DRsp Nr. 2017/16367

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten Ausschluss der Beschwerde

1. Gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. 2. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3. Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander und verdrängt nach ganz herrschender Meinung als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 197;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Mai 2017 ist nicht statthaft.