I. Die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2017 wird verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
I.
Die Beschwerde vom 06.03.2017 richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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