LSG Sachsen - Beschluss vom 11.04.2017
L 8 U 66/17 B KO
Normen:
SGG § 197 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 1057/16

Erinnerung gegen KostenfestsetzungsbeschlussUnstatthafte BeschwerdeEndgültige Entscheidung

LSG Sachsen, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen L 8 U 66/17 B KO

DRsp Nr. 2017/16356

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss Unstatthafte Beschwerde Endgültige Entscheidung

1. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nach § 197 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde nicht statthaft. 2. Derartige Entscheidungen sind "endgültig"; dies bedeutet, dass in Kostenfestsetzungsverfahren keine Beschwerde zum Landessozialgericht zulässig ist. 3. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 197 Abs. 2 SGG, sondern ebenso der Entstehungs- und Regelungsgeschichte dieser Norm.

I. Die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2017 wird verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Normenkette:

SGG § 197 Abs. 1; SGG § 197 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerde vom 06.03.2017 richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 20.02.2017, mit dem die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.10.2016 zurückgewiesen wurde.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.