LSG Thüringen - Beschluss vom 22.08.2018
L 1 SF 966/18 E
Normen:
JBeitrG § 8 Abs. 1;

Erinnerungen gegen einen Kostenansatz

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 966/18 E

DRsp Nr. 2018/12516

Erinnerungen gegen einen Kostenansatz

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anordnung, die Beitreibung bis zum Erlass der einzustellen und die Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JBeitrG § 8 Abs. 1;

Gründe:

Welcher Rechtsbehelf im Rahmen der Kostenerstattung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendung. Solche, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, richten sich nach § 8 Abs. 1 des Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), die in ihrer jeweiligen Fassung auch für den Freistaat Thüringen gilt (§ 2 des Thüringer Justizkostengesetzes). Wendet sich der Schuldner dagegen gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder begehrt er einen besonderen Pfändungsschutz, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 766 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 766 ZPO, Rn. 6).