LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2021
7 Sa 248/20
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1908/19

Erkältungskrankheiten bei negativer GesundheitsprognoseHäufige Kurzerkrankungen als Grundlage einer negativen GesundheitsprognoseWirksamkeit einer krankheitsbedingten KündigungEntkräftung des Indizes allgemeiner Anfälligkeit durch Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 248/20

DRsp Nr. 2022/3019

Erkältungskrankheiten bei negativer Gesundheitsprognose Häufige Kurzerkrankungen als Grundlage einer negativen Gesundheitsprognose Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung Entkräftung des Indizes allgemeiner Anfälligkeit durch Arbeitnehmer

1. Häufige Kurzerkrankungen, die auf einmaligen Ereignissen wie dem Infekt der oberen Luftwege oder der Verletzung der Hand beruhen, sind für eine negative Gesundheitsprognose nicht geeignet. 2. Der Arbeitgeber muss Umstände für eine mögliche Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers vortragen; tut er dies wie hier nicht, dann wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens bloße Ausforschung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Juli 2020, Az.: 4 Ca 1908/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung vom 17. Dezember 2019 und einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der 1971 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. August 1987 bei der Beklagten als Verpackungsmittelmechaniker/Maschinenführer beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf circa 3.300,00 EUR.

1. 2.