LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2008
3 Ta 272/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4107/03

Erklärungspflicht der Partei bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - ausreichende Erklärung im Beschwerverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 272/07

DRsp Nr. 2008/9816

Erklärungspflicht der Partei bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - ausreichende Erklärung im Beschwerverfahren

An die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; die (arme) Partei kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder eine bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 11.11.2003 - 1 Ca 4107/03 - (Bl. 4 d. PKH-Beiheftes) hatte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO bewilligt.