LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2019
15 Sa 1500/18
Normen:
ZPO § 313 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 169/18

Erklärungszeitraum Betriebsrat ohne Einwirkung auf Zwei-Wochen-Frist nach § 626 BGBGeltung § 626 BGB im Anwendungsbereich des § 103 BetrVGVerbrauch Zustimmungsverfahren mit Ausspruch Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 1500/18

DRsp Nr. 2020/1815

Erklärungszeitraum Betriebsrat ohne Einwirkung auf Zwei-Wochen-Frist nach § 626 BGB Geltung § 626 BGB im Anwendungsbereich des § 103 BetrVG Verbrauch Zustimmungsverfahren mit Ausspruch Kündigung

Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der Zustimmungsantrag beim Betriebsrat oder der gerichtliche Ersetzungsantrag gestellt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5.8.2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5.12.2018 – 5 Ca 169/18 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 4. Mai 2018 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Mai 2018 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 14.7.1995 als Leiter Innendienst weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen; die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte.