LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2009
3 Sa 133/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BUrlG § 9; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 14 Abs. 1; KSchG § 14 Abs. 2; ZPO § 256 ZPO;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 45
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 1891 a/08

Erkrankung als personenbedingter Kündigungsgrund; Unzulässigkeit der Vereinbarung von Kündigungsgründen für eine außerordentliche Kündigung; Darlegung einer negativen Gesundheitsprognose

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 133/09

DRsp Nr. 2010/10946

Erkrankung als personenbedingter Kündigungsgrund; Unzulässigkeit der Vereinbarung von Kündigungsgründen für eine außerordentliche Kündigung; Darlegung einer negativen Gesundheitsprognose

1. Die Vereinbarung von absoluten wichtigen Kündigungsgründen in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis ist, da die gesetzliche Ausgestaltung des § 626 Abs. 1 BGB die Anerkennung sogenannter absoluter Kündigungsgründe verbietet. 2. a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wirksamkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Auf nach diesem Zeitpunkt eintretende Tatsachen kann sich ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigung berufen. Solche Tatsachen können allenfalls Anlass für den Ausspruch einer erneuten Kündigung sein. b) Es spricht gegen das Bestehen einer "negativen Zukunftsprognose" zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, wenn der Arbeitgeber auf Anfrage der Krankenkasse erklärt, eine stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers sei möglich.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.03.2009 - 51 Ca 1891 a/08 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.03.2009 - 51 Ca 1891 a/08 - unter Zurückweisung im Übrigen wie folgt abgeändert: