OVG Saarland - Urteil vom 19.12.2013
2 C 338/12
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 16 Abs. 1; BauGB § 16 Abs. 2; BauGB § 17 Abs. 1 S. 3; BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 214; BauGB § 215; KSVG § 12 Abs. 4 S. 1; KSVG § 35 S. 1 Nr. 12; GG Art. 14 Abs. 1;

Erlass und Geltung einer Norm im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre

OVG Saarland, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 2 C 338/12

DRsp Nr. 2014/1344

"Erlass" und Geltung einer Norm im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; "Verlängerung" der Geltungsdauer der Veränderungssperre

Eine Norm ist im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO "erlassen", wenn sie aus der Sicht des Normgebers Geltung für sich in Anspruch nimmt. Dementsprechend ist ein Normenkontrollantrag auch statthaft, wenn zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist oder nicht. In dem Normenkontrollverfahren soll aus Gründen der Rechtssicherheit Klarheit auch geschaffen werden, ob der jeder "verkündeten" Rechtsnorm zukommende Schein der Wirksamkeit zu Recht oder zu Unrecht besteht. Solange (auch) der Rechtsschein der Gültigkeit einer Norm nicht durch eine Bekanntmachung in der für ihre Inkraftsetzung vorgeschriebenen Form beseitigt ist, vermag daher eine im Nomenkontrollverfahren abgegebene Erklärung des Normgebers, er gehe inzwischen selbst von der Unwirksamkeit der Norm aus, die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Die auf die "Bekanntmachung der Rechtsvorschrift" abstellende Fristbestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr zur Stellung eines Normenkontrollantrags bezieht sich bei Verlängerungen von Veränderungssperren auf die Veröffentlichung des Verlängerungsbeschlusses.