»1. Die Erklärung in einem Aufhebungsvertrag, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien erfüllt, umfaßt wirksam sämtliche Urlaubsansprüche, über die der Arbeitnehmer verfügen kann. Der gesetzliche Mindesturlaub gehört hierzu nicht (Bestätigung von BAG Urteil vom 31. Mai 1990 - 8 AZR 132/89 - BAGE 65, 171 = AP Nr. 13 zu § 13BUrlG Unabdingbarkeit).2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsfähigkeit und damit für die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sich nicht nach der zuletzt übertragenen Tätigkeit, sondern nach der vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldeten Leistung, die der Arbeitgeber als vertragsgemäß hätte annehmen müssen (Bestätigung und Fortführung BAG Urteil vom 20. April 1989 - 8 AZR 621/87 - BAGE 61, 362 = AP Nr. 48 zu § 7BUrlG Abgeltung; Urteil vom 27. Mai 1997 - 9 AZR 337/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).«