OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2021
12 A 395/18
Normen:
SGB VIII § 45;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 7470/16

Erlaubnispflicht für die betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 12 A 395/18

DRsp Nr. 2021/16509

Erlaubnispflicht für die betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 45;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII für die vom Kläger betriebene "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus I. .

Der Kläger ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er betreibt in I1. als zentrale Bildungseinrichtung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus I1. " (im Folgenden: HGU). Einen weiteren Standort betreibt er in C. I2. , I3. . Für diesen Standort wurde bisher kein Betriebserlaubnisverfahren durchgeführt.