OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.12.2013
4 L 41/13
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 421
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 170/11

Erlaubnispflichtigkeit einer Einrichtung bei Aufnahme von minderjährigen Schwangeren sowie minderjährigen Müttern und Vätern

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 4 L 41/13

DRsp Nr. 2014/2511

Erlaubnispflichtigkeit einer Einrichtung bei Aufnahme von minderjährigen Schwangeren sowie minderjährigen Müttern und Vätern

1. Bei der Unterbringung von (volljährigen) Eltern bzw. Elternteilen mit ihren Kindern in der Einrichtung eines Trägers (Eltern-Kind-Einrichtung) ist zur Einstufung als Einrichtung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII danach zu differenzieren, ob die Verantwortung für die Gewährung von Betreuung und Unterkunft der Kinder und Jugendlichen (noch) im Wesentlichen bei den Eltern bzw. Elternteilen liegt oder (schon) hauptsächlich bei dem Einrichtungsträger.2. Schon die Aufnahme von minderjährigen Schwangeren sowie minderjährigen Müttern und Vätern hat im Grundsatz die Erlaubnispflichtigkeit der Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Folge.3. Die Aufsichtsbefugnisse nach § 46 Abs. 2 SGB VIII sowie die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließen das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zu einer dem Grunde nach bestehenden Duldungspflicht hinsichtlich der Betretens- und Prüfungsrechte ein.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 46 Abs. 2;

Gründe

Der statthafte Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.