BSG - Beschluß vom 24.05.1991
7 RAr 2/91
Normen:
FGO § 135 Abs. 1 ; SGG § 193 Abs. 1 Halbs. 2; VwGO § 154 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 193 Nr. 2

Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung

BSG, Beschluß vom 24.05.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 2/91

DRsp Nr. 1998/7796

Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung

1. Bei der Kostenentscheidung ist im Falle der Erledigung der Hauptsache infolge einer Rechtsänderung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob der Kläger ohne die Rechtsänderung voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1 ; SGG § 193 Abs. 1 Halbs. 2; VwGO § 154 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Dem Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aufbringen kann, war Prozeßkostenhilfe zu gewähren, nachdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Neufassung des § 2 Arbeitserlaubnisverordnung (ArbErlaubV) durch die Neunte Verordnung zur Änderung der ArbErlaubV vom 21. Dezember 1990 (BGBl I 3009) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nachdem der Kläger die begehrte arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis aufgrund der Neuregelung von der Beklagten erhalten hat und die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war auf Antrag gemäß § 193 Abs 1 2. Halbs Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluß zu entscheiden, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Diese Entscheidung ist dahin zu treffen, daß Kosten nicht zu erstatten sind.