BAG - Beschluss vom 14.08.2001
1 ABR 52/00
Normen:
BetrVG 1972 § 8 § 21 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 ; ArbGG § 10 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 17
BB 2002, 48
DB 2001, 2610
JR 2002, 308
NZA 2002, 109
ZInsO 2002, 94
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 27/00
ArbG Köln, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 146/99

Erledigung der Hauptsache; Restmandat des Betriebsrats bei Betriebsstillegung

BAG, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 52/00

DRsp Nr. 2002/3584

Erledigung der Hauptsache; Restmandat des Betriebsrats bei Betriebsstillegung

»Das Restmandat eines Betriebsrats setzt einen die Stillegung eines Betriebs überdauernden Regelungsbedarf voraus. Fehlt es daran, endet mit der tatsächlichen Stillegung des Betriebs und der darauf bezogenen Beendigung auch der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Betriebsparteien.« Orientierungssätze: 1. Hat der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren das Verfahren aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Umstände für erledigt erklärt und widerspricht ein Verfahrensberechtigter, ist vom Bundesarbeitsgericht die Erledigung festzustellen. Dafür ist entscheidend, ob der Antrag aufgrund der später eingetretenen Umstände unzulässig oder unbegründet geworden ist. 2. Die Mitglieder des Betriebsrats verlieren ihre Wählbarkeit bei einer Betriebsstillegung, die zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebs und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller betriebszugehöriger Arbeitnehmer führt: Damit endet ihr Vollmandat.

Normenkette:

BetrVG 1972 § 8 § 21 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 ; ArbGG § 10 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über eine Jahressonderzahlung.