LAG Köln - Urteil vom 19.10.2000
10 TaBV 27/00
Normen:
ArbGG § 10 ; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 81 ArbGG 1979
AP Nr. 9 zu § 13 BetrVG 1972
AP Nr. 9 zu § 24 BetrVG 1972
ARST 2001, 923
AiB Telegramm 2001, 6
DB 2001, 156
FA 2001, 88
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 146/99

Restmandat, Beteiligtenfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 10 TaBV 27/00

DRsp Nr. 2001/3469

Restmandat, Beteiligtenfähigkeit

»1. Das sogenannten Restmandat des Betriebsrats ist ein aufgabenbezogenes Abwicklungsmandat, damit der Betriebsrat die mit einer Betriebsänderung bzw. -stilllegung zusammenhängenden Rechte wahrnehmen kann. 2. Ein Restmandat zu dem Zweck, ein bereits anhängiges Beschlussverfahren unabhängig davon zum Abschluss zu bringen, ob es um durch eine Betriebsstilllegung ausgelöste Mitbestimmungsrechte geht, ist zu verneinen. Die Beteiligtenfähigkeit kann in einem solchen Fall nicht mit einem Restmandat aufrechterhalten werden. 3. Fehlt die Beteiligtenfähigkeit im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen, und zwar auch dann, wenn der Mangel auf Seiten des mit dem Antrag in Anspruch genommenen Beteiligten vorliegt.«

Normenkette:

ArbGG § 10 ; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Hinweise: