LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.05.2008
8/15 Ta 490/07
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 5391/07

Erledigung der Hauptsache; Rücknahme Kündigung; Kosten; Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 8/15 Ta 490/07

DRsp Nr. 2008/19821

Erledigung der Hauptsache; Rücknahme Kündigung; Kosten; Arbeitgeber

»1. Nimmt der Arbeitgeber eine Kündigung zurück und erklären die Parteien daraufhin den Kündigungsrechtsstreit für erledigt hat der beklagte Arbeitgeber in der Regel die Kosten zu tragen. 2. Der Arbeitnehmer hat die Kosten auch dann nicht zu tragen, wenn nach einer "Rücknahme" der Kündigung durch eine Klagerücknahme die Gebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG entfallen wäre.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, Feststellung und Weiterbeschäftigung gestritten. Nach erfolglosem Gütetermin, umfangreicher Klageerwiderung und Replik darauf sowie Klageerweiterung um einen Weiterbeschäftigungsanspruch und nach umfangreicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Beklagte im Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 11. Oktober 2007 ihre Kündigung vom 29. Juni 2007 für gegenstandslos erklärt und dem Kläger Weiterbeschäftigung angeboten. Daraufhin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten zu entscheiden.