LAG München - Urteil vom 22.02.2006
10 Sa 1118/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ga 215/05

Erledigung des betriebsverfassungsrechtlichen Eilantrages bei Verurteilung des Arbeitgebers zu vorläufiger Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess

LAG München, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1118/05

DRsp Nr. 2006/20054

Erledigung des betriebsverfassungsrechtlichen Eilantrages bei Verurteilung des Arbeitgebers zu vorläufiger Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess

»Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist in der Hauptsache erledigt, wenn zwischenzeitlich das Arbeitsgericht im Kündigungsrechtsstreit den Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 ; ZPO § 91a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung über ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer eines Kündigungsschutzprozesses.

Der 1950 geborene, geschiedene Verfügungskläger ist seit 01.07.2002 bei der Verfügungsbeklagten, die Konzeption, Erstellung und Vertrieb von Software für die Finanzdienstleistungsbranche, überwiegend Lebensversicherungen, betreibt, als Mitarbeiter im Bereich beschäftigt.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein zwischen den Parteien am 12.06.2002 geschlossener schriftlicher Anstellungsvertrag (Bl. 8 bis 10 d. A.), nachdem u. a. eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart war. Der Verfügungskläger erzielte dabei zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.100,00.