LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2021
L 8 SO 119/20
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2 Alt. 5; SGB XII § 93; SGG §§ 83 ff.; SGG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 563/16

Erledigung einer Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII auf andere WeiseAuswirkungen eines zivilgerichtlichen Vergleichs bezüglich einer ÜberleitungsanzeigeRechtmäßigkeit einer Anspruchsüberleitung

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 119/20

DRsp Nr. 2023/10851

Erledigung einer Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII auf andere Weise Auswirkungen eines zivilgerichtlichen Vergleichs bezüglich einer Überleitungsanzeige Rechtmäßigkeit einer Anspruchsüberleitung

Eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII erledigt sich gem. § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, wenn im zivilgerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen wird, der alle übergeleiteten Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft abschließend regelt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 08.04.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte und Berufungskläger. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2 Alt. 5; SGB XII § 93; SGG §§ 83 ff.; SGG § 85 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anspruchsüberleitung.