I.
Der Beteiligte zu 1. (folgend: Betriebsrat) begehrte nach näherer Maßgabe seines erstinstanzlichen Antrages, die Beteiligte zu 2 (folgend: Arbeitgeberin) zu verpflichten, den Zutritt von Rechtsanwalt P. zur Betriebsversammlung am 01.12.2005 und 02.12.2005 im Verlagsgebäude der Arbeitgeberin zu dulden.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § Abs. Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des ArbG Koblenz vom 01.12.2005 - 10 BVGa 13/05 - (dort S. 3 f.= Bl. 24 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat - wie aus dem Beschlusstenor (Bl. 23 d. A.) ersichtlich - die einstweilige Verfügung gegen die Arbeitgeberin erlassen. Gegen den am 07.12.2005 zugestellten Beschluss vom 01.12.2005 - 10 BVGa 13/05 - hat die Arbeitgeberin mit dem Schriftsatz vom 04.01.2006 am 06.01.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 20.02.2006 - innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 03.02.2006, Bl. 71 d. A.) - mit dem Schriftsatz vom 20.02.2006 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.02.2006 (Bl. 74 ff. d. A.) verwiesen.
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