LSG Thüringen - Beschluss vom 11.01.2018
L 1 SF 51/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1006; VV- RVG Nr. 1002;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 1915/13

ErledigungsgebührMaß der anwaltlichen MitwirkungQualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 51/16 B

DRsp Nr. 2018/1915

Erledigungsgebühr Maß der anwaltlichen Mitwirkung Qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts

1. Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1002 VV- RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. 2. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt; die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird. 3. Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 19. November 2015 (S 13 SF 1915/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 30 AS 5332/11 auf 332,51 Euro festgesetzt.