BAG - Urteil vom 25.11.1982
6 AZR 1254/79
Normen:
BUrlG § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 40, 379
AP Nr. 3 zu § 6 BUrlG
ARST 1983, 137
DB 1983, 1155
EzA § 6 BUrlG Nr. 3
MDR 1983, 697

Erlöschen des Resturlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem und anschließendem Wiederbeginn des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 25.11.1982 - Aktenzeichen 6 AZR 1254/79

DRsp Nr. 1996/16121

Erlöschen des Resturlaubsanspruchs bei Ausscheiden aus dem und anschließendem Wiederbeginn des Arbeitsverhältnisses

»1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vor dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht den vollen Jahresurlaub gewährt, so entsteht der Urlaubsanspruch in einem im Anschluß daran eingegangenen neuen Arbeitsverhältnis entsprechend den hierfür anzuwendenden Regelungen neu.«2. Die Regelung des § 6 Abs. 1 BUrlG schließt das Entstehen neuer Urlaubsansprüche nur dann aus, wenn der Jahresurlaub in voller Höhe vom früheren Arbeitgeber erfüllt ist; trifft dies nicht zu, entsteht der Urlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber entsprechend den für das neue Arbeitsverhältnis anzuwendenden Regelungen neu.3. Die Klage auf Gewährung von Urlaubsabgeltung gegen den früheren Arbeitgeber kann für den Bestand des Urlaubsanspruchs gegen den neuen Arbeitgeber nur von Bedeutung sein, wenn, nach erfolgreichem Prozeßausgang für den Arbeitnehmer, der Abgeltungsanspruch erfüllt wird.

Normenkette:

BUrlG § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand: