BAG - Urteil vom 16.10.2012
9 AZR 234/11
Normen:
Tarifvertrag über Altersteilzeit in der Eisen- und Stahlindustrie (TV ATZ vom 20. Juni 2000 in der Fassung vom 20. Dezember 2004) § 7 Nr. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von u.a. Nordrhein-Westfalen (MTV Stahl vom 15. März 1989 in der Fassung vom 20. Juni 2000) § 12; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von u.a. Nordrhein-Westfalen (MTV Stahl vom 15. März 1989 in der Fassung vom 20. Juni 2000) § 13; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von u.a. Nordrhein-Westfalen (MTV Stahl vom 15. März 1989 in der Fassung vom 20. Juni 2000) § 14; BGB § 366; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung N r. 98
AuR 2013, 140
BB 2013, 372
DStR 2013, 14
EzA-SD 2013, 16
NZA 2013, 575
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1209/10
ArbG Bochum, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 194/10

Erlöschen des über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruchs; Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 234/11

DRsp Nr. 2013/2096

Erlöschen des über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruchs; Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, bringt der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche vollständig oder teilweise zum Erlöschen. 2. Beim Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell hat der Arbeitnehmer nur in den in § 7 Ziff. 3 TV ATZ bezeichneten Fällen einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs. Urlaub, den ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht nehmen konnte, ist deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht abzugelten. 3. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell endet das Arbeitsverhältnis nicht schon mit dem Eintritt in die Freistellungsphase.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2010 - 16 Sa 1209/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Juni 2010 - - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.