LAG Nürnberg - Urteil vom 15.04.2021
3 Sa 401/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 44844
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 4787/19

Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach LangzeiterkrankungZusatzurlaub des schwerbehinderten Menschen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 401/20

DRsp Nr. 2022/6802

Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Langzeiterkrankung Zusatzurlaub des schwerbehinderten Menschen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

1. Auch wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht erfüllt hat, verfällt der Urlaubsanspruch nach dem 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer aufgrund durchgehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Urlaubsnahme gehindert war. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG. 2. Der gesetzliche Anspruch auf Zusatzurlaub aus § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entsteht, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Eine Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht erforderlich.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.09.2020, Az.: 17 Ca 4787/19, teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 576,45 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: