LAG Hamm - Urteil vom 22.03.2012
16 Sa 1176/09
Normen:
EMTV NRW § 19 Nr 2 lit b;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1334/09

Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen durch Zeitablauf

LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1176/09

DRsp Nr. 2012/12377

Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen durch Zeitablauf

1) Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011 im Vorabentscheidungsverfahren des vorliegenden Rechtsstreits (Schulte ./. KHS - C-214/10) ist der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2006 nach Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraums von 15 Monaten erloschen (§ 11 Nr. 1 Abs. 2 EMTV NRW) 2) Zwar hat der Kläger seinen aus den Jahren 2007 und 2008 herrührenden Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2009 nicht innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 19 Nr. 2 b EMTV NRW geltend gemacht. Ein Verfall des Anspruchs ist jedoch nicht eingetreten, weil er in Anwendung der tariflichen Bestimmung des § 19 Nr. 4 EMTV NRW vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20.01.2009 (C-350/06) trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.08.2009 – 4 Ca 1334/09 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.363,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.