LSG Bayern - Beschluss vom 09.03.2017
L 12 KA 91/16 B ER
Normen:
SGB V i.d.F.v. 16.07.2015 § 117 Abs. 1 S. 1; SGB V § 97 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 652/16

Ermächtigung von Hochschulambulanzen zur vertragsärztlichen VersorgungBerücksichtigung eines der Hochschule selbst angebundenen Instituts

LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 91/16 B ER

DRsp Nr. 2017/6629

Ermächtigung von Hochschulambulanzen zur vertragsärztlichen Versorgung Berücksichtigung eines der Hochschule selbst angebundenen Instituts

1. Auch ein nicht der Hochschulklinik, sondern der Hochschule selbst angebundenes Institut fällt in den direkten Anwendungsbereich der gesetzlichen Ermächtigung des § 117 Abs. 1 SGB V (in der Fassung des GKV-VSG). 2. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, diese Institute von der gesetzlichen Ermächtigung des § 117 Abs. 1 SGB V auszunehmen, widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, die gesetzlichen Grundlagen für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen zur ambulanten Behandlung weiterzuentwickeln.

1. Die Teilnahme der Hochschulambulanzen an der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht mehr durch einseitigen Ermächtigungsbeschluss des Zulassungsausschusses, sondern kraft Gesetzes. 2. Dabei umfasst diese gesetzliche Ermächtigung wie die bisherige Ermächtigung durch die Zulassungsausschüsse die ärztliche Behandlung für die Zwecke der Forschung und Lehre. 3. Darüber hinaus wurde der Ermächtigungsumfang ergänzt um die Behandlung von Versicherten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung an einer Hochschulambulanz bedürfen.