LSG Sachsen - Beschluss vom 05.07.2017
L 1 KA 1/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 116 S. 2; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 194/16

Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen der intravitrealen Medikamenteneingabe in der vertragsärztlichen VersorgungAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageBeurteilungsspielraum der ZulassungsinstanzenFortbestehen einer VersorgungslückeEingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 1 KA 1/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11473

Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen der intravitrealen Medikamenteneingabe in der vertragsärztlichen Versorgung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Beurteilungsspielraum der Zulassungsinstanzen Fortbestehen einer Versorgungslücke Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

1. Bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, haben die Zulassungsinstanzen einen Beurteilungsspielraum. 2. In diesem Zusammenhang beschränkt sich die Kontrolle der Gerichte darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Zulassungsinstanzen die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. 3. Mit der Formulierung "soweit und solange" in § 116 Satz 2 SGB V hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass Ermächtigungen das Fortbestehen einer Versorgungslücke erfordern.