LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2013
L 5 KA 4620/12
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3; SGB V § 76 Abs. 1 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 6124/09

Ermächtigung zur Errichtung einer Zweigpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Versorgungsverbesserung durch bessere Erreichbarkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 5 KA 4620/12

DRsp Nr. 2014/5843

Ermächtigung zur Errichtung einer Zweigpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Versorgungsverbesserung durch bessere Erreichbarkeit

Die bessere Erreichbarkeit eines Vertragsarztes (bzw. MVZ) ist dann keine Versorgungsverbesserung i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV, wenn die am Ort der geplanten Zweigpraxis niedergelassenen Ärzte die Leistungen des Filialarztes übernehmen können und wollen. Es ist die Entscheidung des Versicherten, ob er im Rahmen der freien Arztwahl weitere Wege in Kauf nimmt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 - 6.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 24 Abs. 3; SGB V § 76 Abs. 1 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13;

Tatbestand

Im Streit stehen die Ermächtigung zur Errichtung einer Zweigpraxis in F. und die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes.

Die Klägerin ist als MVZ seit 01.07.2005 in den Fachgebieten Laboratoriumsmedizin und Humangenetik im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in I. zugelassen.