LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2022
L 7 KA 12/22 B
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 148/19

Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung zur psychotherapeutischen Behandlung von transgeschlechtlichen Patienten und PatientinnenBeschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 12/22 B

DRsp Nr. 2022/15089

Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung zur psychotherapeutischen Behandlung von transgeschlechtlichen Patienten und Patientinnen Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes

Eine Zwangsgeldandrohung als Akt der Vollstreckung erfordert eine vollstreckbare Verpflichtung aus einem Verpflichtungsurteil.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a;

Gründe

I.

Das Sozialgericht Berlin verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 10. November 2021 unter Aufhebung des Beschlusses vom 17. April 2019, der Kläger*in eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung an dem Praxisstandort N K Straße B zur psychotherapeutischen Behandlung von transgeschlechtlichen Patient*innen, die sich in einer geschlechtsangleichenden Behandlung befinden und intergeschlechtlichen Patient*innen, die sich in Auseinandersetzung mit ihrer Geschlechtlichkeit befinden, ab dem 1. Januar 2022 zu erteilen.