Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2009 - 6 Ca 1437/09 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. Am 20. Februar 2009 erhob der Kläger gegen die Beklagten eine Klage mit den Anträgen, die Unwirksamkeit einer Kündigung vom 10. Februar 2009 festzustellen, sowie weiter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht; weiter, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Head of Germany die weiterzubeschäftigen. Schließlich begehrte der Kläger noch die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
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