LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.04.2010
13 Ta 9/10
Normen:
GKG-KV Vorbem. 8; GKG-KV Nr 8210 Abs. 2; GKG-KV Nr 8211 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1437/09

Ermäßigte Verfahrensgebühr bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits nach streitiger Verhandlung durch Teilvergleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 9/10

DRsp Nr. 2010/12539

Ermäßigte Verfahrensgebühr bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits nach streitiger Verhandlung durch Teilvergleich

Wird ein Rechtsstreit durch Gebührenermäßigungstatbestände gemäß Teil 8 KV-GKG, die teils vor und teils nach streitiger Verhandlung angefallen sind, vollständig beendet, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr für den gesamten Rechtsstreit in analoger Anwendung des Satzes 2 der Anmerkung zu Nr. 8211 KV-GKG auf das 0,4-fache. (ebenso bereits Kammerbeschlüsse vom 08. Oktober 2008, 13 Ta 313/08 und vom 15. Dezember 2008 - 13 Ta 366/08 -).

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2009 - 6 Ca 1437/09 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG-KV Vorbem. 8; GKG-KV Nr 8210 Abs. 2; GKG-KV Nr 8211 S. 2;

Gründe:

I. Am 20. Februar 2009 erhob der Kläger gegen die Beklagten eine Klage mit den Anträgen, die Unwirksamkeit einer Kündigung vom 10. Februar 2009 festzustellen, sowie weiter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht; weiter, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Head of Germany die weiterzubeschäftigen. Schließlich begehrte der Kläger noch die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.