LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2008
15 Ta 281/08
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 21348/07

Ermessensausübung bei Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits - kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten des vorgreiflichen Rechtsstreits

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 15 Ta 281/08

DRsp Nr. 2008/9572

Ermessensausübung bei Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits - kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten des vorgreiflichen Rechtsstreits

»1. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits sind mindestens zu berücksichtigen:- Beschleunigungsgebote des ArbGG,- Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer,- und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung,- die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit,- ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind,- die wirtschaftliche Situation beider Parteien,- die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen,- das Verhalten der Klagepartei.(Hessisches LAG v. 20.4.2007 - 11 Ta 631/06 - juris, Rn 8ff; LAG Schleswig Holstein v. 24.11.2006 - 2 Ta 268/06 - juris, Rn 7ff).2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels im vorgreiflichen Verfahren reicht eine kursorische Prüfung.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe:

I.