LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.04.2018
2 Sa 205/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 120/17

Ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zur Auswahlentscheidung für die Besetzung einer funktionslosen Beförderungsstelle an beruflichen SchulenUnbegründete Konkurrentenklage einer Stellenbewerberin bei unzureichenden Darlegungen zur Reduzierung des Auswahlermessens des beklagten Landes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 205/17

DRsp Nr. 2018/6899

Ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zur Auswahlentscheidung für die Besetzung einer funktionslosen Beförderungsstelle an beruflichen Schulen Unbegründete Konkurrentenklage einer Stellenbewerberin bei unzureichenden Darlegungen zur Reduzierung des Auswahlermessens des beklagten Landes

1. Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung oder Beförderung kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellte und mithin die Berücksichtigung des klagenden Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, weil dieser absolut und im Verhältnis zu den Mitbewerbern in jeder Hinsicht am besten geeignet ist, also eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Anschluss an BAG, Urteil vom 2.12.1997, 9 AZR 668/96) 2. Bei der Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers steht dem öffentlichen Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der entsprechend der in Art 33 Abs. 2 GG aufgestellten Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) auszufüllen ist.