LAG Nürnberg - Urteil vom 15.07.2008
2 Sa 692/07
Normen:
BGB § 315 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 654/07

Ermessensentscheidung; gesundheitliche Gründe

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 692/07

DRsp Nr. 2008/19927

Ermessensentscheidung; gesundheitliche Gründe

»1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber auf Weisung der Rechtsaufsichtsbehörde gesundheitliche Gründe bei der Entscheidung über die Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell nur dann anerkennt, wenn eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX vorliegt. 2. Die Empfehlung eines Arztes ist als gutachterliche Stellungnahme nicht verwertbar, wenn sie den zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht voll erfasst.«

Normenkette:

BGB § 315 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der am 06.05.1952 geborene Kläger, der seit 01.11.1977 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt ist, begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C... (TV-BA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung sowie die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung, unter anderem auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV-Atz).