Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund eines Bewährungsaufstiegs eine höhere Vergütung zusteht.
Die Beklagte ist eine gemeinnützige Aktiengesellschaft und betreibt bundesweit pp.. Die am 15.08.1966 geborene Klägerin ist seit 01.07.1996 als Altenpflegerin im "pp.-Haus" beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom Juli 1996 (Bl. 57 ff. d. A.) richtet sich die Vergütung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (AVR; § 5). Auch im Übrigen gelten, soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, die AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung (§ 20 des Arbeitsvertrages).
Das Berufsgruppenverzeichnis in der Anlage 1 zu den AVR regelt unter anderem folgende Vergütungsgruppen:
Vergütungsgruppe V c
1. AltenpflegerInnen mit staatlicher Anerkennung nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI Nr. 1
Vergütungsgruppe VI
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