LAG Köln - Beschluss vom 31.10.2008
9 Ta 327/08
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 149; StPO § 362 Ziff. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 602/08

Ermessensentscheidung zur Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits bei anhängigem Strafverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 327/08

DRsp Nr. 2009/3581

Ermessensentscheidung zur Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits bei anhängigem Strafverfahren

1. Zur Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Ersatz eines Schadens wegen Veruntreuung nicht nach § 149 ZPO bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen. 2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer bei einer Fortführung des Schadensersatzprozesses nach § 138 Abs. 1 ZPO gezwungen wäre, sich selbst zu belasten, sollte er tatsächlich eine Untreue im Sinne des § 266 StGB begangen haben, rechtfertigt nicht die Aussetzung.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22. April 2008 - 7 Ca 602/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 149; StPO § 362 Ziff. 4;

Gründe:

I. Die Beklagte war bei der Klägerin als Sachbearbeiterin beschäftigt und dabei auch mit Verwaltung der Einnahmen aus der D betraut.