LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.02.2006
9 Ta 13/05
Normen:
ZPO § 148 ; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 199/05

Ermessensfehlerhafte Aussetzung des Vergütungsverfahrens bei erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren - zwingende Allenentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden - Aussetzungsentscheidung des Beschwerdegerichts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 13/05

DRsp Nr. 2007/14264

Ermessensfehlerhafte Aussetzung des Vergütungsverfahrens bei erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren - zwingende Allenentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden - Aussetzungsentscheidung des Beschwerdegerichts

1. Die Alleinentscheidungsbefugnis des § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG ist zwingend; selbst wenn die Entscheidung auf eine Kammerverhandlung ergeht, haben die ehrenamtlichen Richter keine Mitentscheidungsbefugnis.2. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, wenn eine Aussetzung des Verfahrens nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ermessensfehlerhaft ist.3. Hat der Kläger den Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht gewonnen und hat das Landesarbeitsgericht (wenn auch nicht rechtskräftig) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung nicht beendet wird, hat der Kläger ein überwiegendes Interesse daran, dass auch über seine Vergütungsansprüche entschieden wird; deshalb spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er den vorliegenden Rechtsstreit insgesamt gewinnen wird, so dass auch jetzt ein überwiegendes Interesse daran anzunehmen ist, dass er hinsichtlich seiner Tantiemenansprüche Klarheit erhält.