LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.12.2007
4 Ta 159/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg - 6 Ca 8962/06 - 7.8.2007 Nürnberg, den 11. Dezember 2007,

Ermessensprüfung bei der Streitwertbeschwerde; Streitwert für vergleichsweise Beendigung des Kündigungsschutzverfahren bei mehreren vorsorglichen Kündigungen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 159/07

DRsp Nr. 2010/6177

Ermessensprüfung bei der Streitwertbeschwerde; Streitwert für vergleichsweise Beendigung des Kündigungsschutzverfahren bei mehreren vorsorglichen Kündigungen

1. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung prüft das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung der Erstgerichts auf Ermessensfehler; eine eigene Ermessensentscheidung trifft das Beschwerdegericht nicht. 2. Sind nur vorsorgliche weitere Kündigungen unabhängig von den jeweiligen Entlassungsterminen und Kündigungsgründen rechtlich nicht relevant geworden, da im Wege eines Vergleichs die Wirksamkeit der ersten Kündigung festgeschrieben worden ist, sind die nur bedingt ausgesprochenen weiteren Kündigungen tatsächlich und rechtlich gegenstandslos geworden.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.08.2007, Az.: 6 Ca 8962/06, in der Fassung der Teil- Abhilfeentscheidung vom 24.08.2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;

Gründe: