BAG - Urteil vom 10.12.2019
3 AZR 478/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 79
AuR 2020, 234
EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 45
EzA-SD 2020, 9
NZA 2020, 976
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 132/16
ArbG Düsseldorf, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4113/15

Ermessensspielraum der Betriebsparteien bei Stichtagsregelung einer neuen Betriebsvereinbarung zur AltersversorgungFestlegung des betriebsrentenfähigen Einkommens durch den ArbeitgeberLeistungsbestimmungsrecht und Begrenzung des betriebsrentenfähigen Einkommens

BAG, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 478/17

DRsp Nr. 2020/4089

Ermessensspielraum der Betriebsparteien bei Stichtagsregelung einer neuen Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung Festlegung des betriebsrentenfähigen Einkommens durch den Arbeitgeber Leistungsbestimmungsrecht und Begrenzung des betriebsrentenfähigen Einkommens

Orientierungssätze: 1. Arbeitnehmer können durch eine Stichtagsregelung aus dem Anwendungsbereich einer neuen Betriebsvereinbarung, die betriebliche Altersversorgung regelt, ausgenommen werden, wenn sie unter eine frühere Versorgungsordnung fallen, die eine typischerweise bessere Versorgung vorsieht. Dies gilt insbesondere, wenn dem Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe zur Seite stehen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Den Betriebsparteien kommt ein Ermessensspielraum zu. Einzelfallhärten sind hinzunehmen (Rn. 35 ff.). 2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das betriebsrentenfähige Einkommen festzulegen und dabei nur bestimmte Entgeltbestandteile einzubeziehen. Hierin liegt im Fall von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB, auch wenn man nicht davon ausgeht, dass die AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB eingeschränkt ist (Rn. 60 ff.).