I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Einführung eines sog. Führungskräftefluges für die Angestellten der Leitungsebene III (Abteilungsleiterebene).
Wegen des Sach- und Streitstandes I. Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der arbeitgeberseitigen Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 16.02.2004 stattzugeben, wird in vollem Umfang auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 28.07.2004 Bezug genommen.
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