LAG Köln - Beschluss vom 13.07.2005
7 TaBV 74/04
Normen:
BetrVG § 76 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 415
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 49/04

Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle bei Einführung freiwilliger Zusatzleistungen für Übernahme von Führungsverantwortung - unangemessene Abhängigkeit von längjähriger Konzernzugehörigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 7 TaBV 74/04

DRsp Nr. 2006/19920

Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle bei Einführung freiwilliger Zusatzleistungen für Übernahme von Führungsverantwortung - unangemessene Abhängigkeit von längjähriger Konzernzugehörigkeit

»Will der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung einführen, mit welcher die Übernahme von Führungsverantwortung durch Übernahme einer Position auf einer bestimmten Leitungsebene honoriert werden soll, so überschreitet die Einigungsstelle ihr Ermessen, wenn sie die Gewährung der Leistung von einer mindestens 10-jährigen Konzernzugehörigkeit abhängig machen will.«

Normenkette:

BetrVG § 76 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Einführung eines sog. Führungskräftefluges für die Angestellten der Leitungsebene III (Abteilungsleiterebene).

Wegen des Sach- und Streitstandes I. Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der arbeitgeberseitigen Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 16.02.2004 stattzugeben, wird in vollem Umfang auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 28.07.2004 Bezug genommen.