LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2011
6 TaBV 851/11
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3, 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; SpBG Berlin § 10a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 BV 15369/10

Ermessensüberschreitung durch Einigungsstelle - Grenzen der Handlungsmöglichkeiten der Einigungsstelle bei behördlichem Bescheid - Anordnung der Videoüberwachung durch Bescheid

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 851/11

DRsp Nr. 2013/14907

Ermessensüberschreitung durch Einigungsstelle - Grenzen der Handlungsmöglichkeiten der Einigungsstelle bei behördlichem Bescheid - Anordnung der Videoüberwachung durch Bescheid

Es stellt zumindest eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens dar, wenn eine Einigungsstelle trotz der in der Erlaubnis für den Betrieb einer öffentlichen Spielbank angeordneten Videoüberwachung und -aufzeichnung das Vorliegen eines dringenden Verdachts zur Voraussetzung der Live-Betrachtung und Auswertung der Aufzeichnungen macht und eine lokale Installation der Systeme der Videoüberwachung vorschreibt.

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.02.2011 - 60 BV 15369/10 - geändert.

2. Der Einigungsstellenspruch "Betriebsvereinbarung über die Anwendung, Änderung und Erweiterung der Systeme der Videoüberwachung" vom 25.09.2010 ist unwirksam.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3, 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; SpBG Berlin § 10a;

Gründe: