LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 25.02.2009
3 TaBV 7/08
Normen:
ArbSchG § 5; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/07

Ermessensüberschreitung durch Einigungsstellenspruch zu Mindestanforderungen an Arbeitsstätten bei Geltung auch für nicht durch den beteiligten Betriebsrats vertretene Arbeitnehmer

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/08

DRsp Nr. 2009/5793

Ermessensüberschreitung durch Einigungsstellenspruch zu Mindestanforderungen an Arbeitsstätten bei Geltung auch für nicht durch den beteiligten Betriebsrats vertretene Arbeitnehmer

1. Gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ist auf entsprechenden Antrag konkret die Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch den Spruch einer Einigungsstelle zu überprüfen; die Einigungsstelle unterliegt insoweit einer uneingeschränkten Rechtskontrolle. 2. Gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG hat die Einigungsstelle ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu fassen. 3. Allein die Nichtvornahme einer Gefährdungsbeurteilung kann die Annahme einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Einigungsstelle zur Regelung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht rechtfertigten. 2. Der Spruch der Einigungsstelle ist ermessensfehlerhaft, soweit von ihm auch Arbeitnehmer betroffen sind, die nicht an der Wahl des verfahrensbeteiligten Betriebsrats teilgenommen haben und für die deshalb dieser Betriebsrat kein betriebsverfassungsrechtliches Mandat besaß und besitzt.

Tenor:

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Rostock vom 16.04.2008 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: