OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.05.2006
1 W 18/06
Normen:
ZPO § 3 ; GVG § 13 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ; HGB § 84 ; HGB § 92a ;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 258/05

Ermittlung der Bezüge eines Ein-Firmen-Vertreters im Hinblick auf die Verdienstgrenze aus § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG - Rechtsweg

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 1 W 18/06

DRsp Nr. 2007/1819

Ermittlung der Bezüge eines Ein-Firmen-Vertreters im Hinblick auf die Verdienstgrenze aus § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG - Rechtsweg

»1. Bei der Ermittlung der Bezüge eines Ein-Firmen-Vertreters im Hinblick auf die Verdienstgrenze aus § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG sind weder Provisionsvorschüsse oder gewährte Darlehen, sondern nur die tatsächlich verdienten Provisionen zu berücksichtigen. Auch bei Provisionsansprüchen, die infolge Aufrechnung erloschen sind, ist von "bezogener" Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG auszugehen.2. Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG folgt, dass Ersatzleistungen des Unternehmers die Bezüge des Ein-Firmen-Vertreters nur dann erhöhen, wenn sie "auf Grund des Vertragsverhältnisses" erfolgen. Der Handelsvertreter muss grundsätzlich alle Aufwendungen selbst tragen. Entsprechend können nur solche Ausgaben verdienstmindernd berücksichtigt werden, zu denen er aufgrund des Handelsvertretervertrages selbst verpflichtet ist.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; GVG § 13 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ; HGB § 84 ; HGB § 92a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Rückzahlung vorgeschossener Handelsvertreterprovisionen.