BAG - Urteil vom 13.11.2012
3 AZR 557/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 273/10
ArbG Düsseldorf, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5405/09

Ermittlung der Grundlage für die Berechnung von Ruhestandsbezügen aufgrund einer Versorgungsordnung; Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und der Privatnutzung des Dienstwagens

BAG, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 557/10

DRsp Nr. 2013/2626

Ermittlung der Grundlage für die Berechnung von Ruhestandsbezügen aufgrund einer Versorgungsordnung; Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und der Privatnutzung des Dienstwagens

Sieht die Versorgungsordnung (hier: einer Leasinggesellschaft und Spezialbank für Objektfinanzierung) vor, dass die Ruhestandsbezüge sich nach dem 12fachen des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalts einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen errechnet, so sind erfolgsbezogene Anteile der Vergütung sowie die vermögenswirksame Leistungen und der geldwerte Vorteile für die Privatnutzung des Dienstwagens nicht zu berücksichtigen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 - 10 Sa 273/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der künftigen Ruhestandsbezüge des Klägers zu berücksichtigen sind.