LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2010
10 Sa 273/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5405/09

Ruhestandsbezüge bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ein Bruttomonatsgehalt; Auslegung einer Versorgungsordnung zur Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 273/10

DRsp Nr. 2010/16948

Ruhestandsbezüge bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ein "Bruttomonatsgehalt"; Auslegung einer Versorgungsordnung zur Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile

1. Wird dem Arbeitnehmer durch eine im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Versorgungsordnung eine Altersversorgung zugesagt, die in ihren Regelungen auf ein "Bruttomonatsgehalt" abstellt, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass der von der Versorgungsordnung verwendete Begriff des "Bruttomonatsgehalts" eben jene Bedeutung haben soll, die ihm durch eine explizite Regelung des Arbeitsvertrages gegeben wurde. 2. Da es zu den Grundanliegen einer jeden betrieblichen Altersversorgung zählt, einen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlässlich kalkulierbaren Beitrag zur Altersversorgung des Arbeitnehmers leisten zu wollen, ist bei der Auslegung einer Versorgungsordnung davon auszugehen, dass variable Vergütungsbestandteile zwecks Vermeidung willkürlicher Ergebnisse im Zweifel nicht in die Berechnungsformel von ruhegeldfähigen Bezügen einbezogen sein sollen.