BAG - Urteil vom 29.04.2015
7 AZR 123/13
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; ZPO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 159
AUR 2015, 418
BB 2015, 2483
DB 2015, 2764
EzA-SD 2015, 8
NZA 2015, 1328
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 858/12
ArbG München, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 3131/12

Ermittlung des Arbeitsentgelts eines BetriebsratsmitgliedsBerechnung eines jahresbezogenen Bonus

BAG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 123/13

DRsp Nr. 2015/16879

Ermittlung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds Berechnung eines jahresbezogenen Bonus

Orientierungssätzze des Gerichts: 1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied bei einer Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte. 2. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip. Dies erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird. Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Vergütungsbestandteils zu berücksichtigen. Bei schwankenden Bezügen ist ggf. eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen.